(mag. iur. | ref. iur.)

Die Steigerung der Streitwertschwelle

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24.06.2025 sieht unter anderem eine Änderung des GVG vor: Die in § 23 Nr. 1 GVG normierte Streitwertschwelle soll von gegenwärtig 5.000 € auf zukünftig 10.000 € angehoben werden.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach §§ 71, 23 GVG, wobei § 71 Abs. 1 GVG alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich den Landgerichten zuweist, sofern sie nicht ausnahmsweise in § 23 GVG den Amtsgerichten zugewiesen sind. 

Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(
§ 71 Abs. 1 GVG)

Der bekannteste und bedeutendste Abgrenzungsabschnitt ist § 23 Nr. 1 GVG, welcher die Zuständigkeit in Abhängigkeit vom Wert des Streitgegenstandes verteilt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: 1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt […].
(
§ 23 Nr. 1 GVG)

Die Streitwertschwelle ist seit dem 01.01.2002 unangetastet. Die damalige Änderung war indes keine Anhebung, sondern eine Absenkung als Anpassung im Rahmen der Einführung des Euro.

In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
(Art 1 Nr. 1 ZPO-RG)

Die Streitwertschwelle wurde genau genommen seit dem 01.03.1993 nicht mehr an die inflationsbedingte Geldwertentwicklung angepasst. Die nun beabsichtige Anhebung bezweckt die Wiederherstellung des ursprünglich intendierten Zuständigkeitsgefüges zwischen den Amts- und Landgerichten. Die Amtsgerichte als bürgernahe „Eingangsinstanz“ sollen nachhaltig gestärkt werden.

31.05.2025