(mag. iur. | ref. iur.)

Das Recht auf den gesetzlichen Richter

Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter ist verfassungsrechtlich in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und einfachgesetzlich in § 16 S. 2 GVG normiert.

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG | § 16 S. 2 GVG)

Dabei meint „gesetzlich“, dass die Zuständigkeit des Richters durch abstrakt-generelle Regelungen festgelegt sein muss. Dies erfolgt zu dem jeweiligen Gericht durch gesetzliche Zuständigkeitsregelungen (ZPO, StPO, GVG) und bei dem jeweiligen Gericht durch gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan (§ 21e GVG).

Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.
(§ 21e Abs. 1 GVG)

Der Geschäftsverteilungsplan muss alle Eingaben erschöpfend erfassen, ein Spielraum von vornherein vermieden werden. Die Möglichkeiten der Ausgestaltung sind vielfältig, regelmäßig anzutreffen ist etwa die Verteilung nach dem Buchstabensystem sowie dem Turnussystem.

Buchstabensystem: Zivilsachen mit den Buchstaben A-D (Familienname des Klägers)

Turnussystem: Allgemeine Zivilsachen mit der Turnuszahl 3 (Eingangsstempel der Geschäftsstelle)

Der Geschäftsverteilungsplan ist gemäß § 21e Abs. 9 GVG in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme auszulegen.

Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(§ 21e Abs. 9 GVG)

Der Gang zum Gericht dürfte indes mittlerweile nicht mehr vonnöten sein. Die Gerichte sind dazu übergegangen, die Geschäftsverteilungspläne auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Eine einfache Internetsuche nach dem Schema [Gericht + Geschäftsverteilungsplan] genügt regelmäßig.

03.07.2025